BRG Zell am See

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BRG Zell am See
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"Die Zauberflöte" am BG/BRG Zell
Die PILOTEN auf den Spuren der Kelten
Tennis-Bezirksmeisterschaften

Dienstag,
22.05.2012

Nur noch 45 Tage bis zum Schulschluss!
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Das Gesamtkonzept der Leistungsbeurteilung und -feststellung wurde im Herbstsemester 2006/07 am BG/BRG Zell am See von den fachbezogenen Arbeitsgemeinschaften erarbeitet, wird ständig überarbeitet und stellt die Grundlage für eine transparente Notengebung dar!
 
Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Schulpartner!

Notengebung auf der einen, Noteneinsicht auf der anderen Seite gehören zu den sensibelsten und somit auch schwierigsten Bereichen im österreichischen Schulsystem. Das vom Kollegium unserer Schule ausgearbeitete und vom Landesschulrat als „hervorragendes Ergebnis“ bezeichnete und bestätigte Gesamtkonzept der Leistungsbeurteilung und Leistungsfeststellung trug dem Gedanken Rechnung, die Praxis der Notengebung (noch) schlüssiger und transparenter zu machen, in den Fachbereichen zu vereinheitlichen und durch Veröffentlichung allen Schulpartnern nachvollziehbarer zu machen.

Für alle Unterrichtsgegenstände gilt, dass eine Note niemals aus Einzelleistungen, sondern aus der Summe aller gesetzlich vorgesehen Beurteilungskriterien zustande kommt. Die Vielfalt und der hohe Stellenwert der Mitarbeit für die Notengebung werden in allen Fachbereichen hervorgehoben.
 
Besonders deutlich wird dadurch, dass es für alle Schülerinnen und Schüler zahlreiche Möglichkeiten und Chancen gibt, durch Leistungsbereitschaft, Engagement und Gewissenhaftigkeit im Unterrichtsalltag zu einer den persönlichen Vorstellungen und Zielen entsprechenden Beurteilung zu kommen!

Dir. Mag. Rainer Hochhold
 
 
 
 
 
 
 
 
Gesamtkonzept
 
Leistungsbeurteilung und Leistungsfeststellung
am BG/BRG Zell am See
 
Vorwort:
Je transparenter in der Praxis die Feststellung und Bewertung von Schülerleistungen durchgeführt wird, umso nachvollziehbarer wird für alle Beteiligten (Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrerinnen und Lehrern) das Zustandekommen der Beurteilung in Form einer Note. Unter Koordination der Schulleitung haben die Lehrerinnen und Lehrer der Fachbereiche des BG/BRG Zell am See im Schuljahr 2006 die gesetzlichen Bewertungskriterien eingehend diskutiert und in pädagogischen Konferenzen übereinstimmende Regelungen ausgearbeitet.
 
Maßgeblich für die Leistungsbeurteilung ist der Grundsatz im Allgemeinen Teil des Lehrplans, 2. Teil/9:
„Eine detaillierte Rückmeldung über die erreichte Leistung ist wichtig und soll auch bei der Leistungsbeurteilung im Vordergrund stehen. Klar definierte und bekannt gemachte Bewertungskriterien sollen Anleitung zur Selbsteinschätzung sein und Motivation, Ausdauer und Selbstvertrauen der Schülerinnen und Schüler positiv beeinflussen.“
 
Diese untenstehenden Richtlinien verstehen sich als Handreichung zur Umsetzung der Lehrpläne und der Reifeprüfungsvorschriften. Sie sollen zu Einheitlichkeit, Transparenz und Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilung (auch in Parallelklassen) beitragen.
 
Alle Kolleginnen und Kollegen des BG/BRG Zell am See bekennen sich dazu, für die Sicherstellung des Unterrichtsertrages im Unterricht ausreichende und gezielte Wiederholungen und Übungen vorzusehen, sodass bei entsprechender Mitarbeit und Leistungsbereitschaft eine außerschulische Lernunterstützung im Allgemeinen nicht erforderlich ist.
 
1. Notendefinition (LB-VO § 14 Abs. 2 – 6) (alle Fächer)
 
J       Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
J       Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
K       Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
K       Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
L       Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 4) erfüllt.
 
2. Schularbeiten und schriftliche Überprüfungen
 
Schularbeitenfächer am BG/BRG Zell am See sind:
  • Deutsch (1. bis 8. Klasse)
  • Mathematik (1. bis 8. Klasse, erhöhte Anzahl bzw. Dauer im Realgymnasium)
  • Englisch (1. bis 8. Klasse)
  • Französisch (im Gymnasium ab der 3. Klasse, im Realgymnasium alternativ zu Latein ab der 5. Klasse)
  • Latein (im Gymnasium ab der 5. Klasse, im Realgymnasium alternativ zu Französisch ab der 5. Klasse)
  • Darstellende Geometrie (im Realgymnasium in der 7. und 8. Klasse)
 
Der Lernstoff wird spätestens eine Woche vor dem festgelegten Termin der Schularbeit bekannt gegeben, die Korrektur und Rückgabe der Arbeit erfolgt innerhalb von sieben Tagen. Unabhängig vom verwendeten Beurteilungssystem sind die Lehrerinnen und Lehrer bemüht, die Kennzeichnung der Fehler eindeutig und die Korrektur und Bewertung transparent und nachvollziehbar zu gestalten.
 
Die Anzahl und die Dauer von Schularbeiten werden abhängig vom Lern- und Leistungsumfeld einer Klasse sowie unter Berücksichtigung von Wünschen der SchülerInnen am Beginn eines Schuljahres im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten festgelegt und auf der Homepage (>Schule von A bis Z > Schularbeiten) veröffentlicht. Die jeweiligen Termine werden im Klassenbuch vermerkt und in Form eines Schularbeitenkalenders (Arbeitsplans) bekannt gegeben. Alle Änderungen bedürfen der Zustimmung der Schulleitung.
 
Allgemeine Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung bei den schriftlichen Leistungsfeststellungen:
§         Identische Rechtschreibfehler, Folgefehler und Formenfehler (ausgenommen in M und DG) werden in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal gewertet. Wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.
Schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate)
Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet.
 
Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:
§         Tests (außer in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten geschrieben werden)
§         Diktate in der Unterrichtssprache, in den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung sowie in (computerunterstützter) Textverarbeitung.
 
Die Zahl und Dauer der Tests und Diktate ist in jedem Unterrichtsfach und pro Semester durch die maximal zulässige Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen pro Fach (in der Unterstufe max. 30 Minuten, in der Oberstufe max. 50 Minuten) begrenzt (LB-VO § 8). In der Unterstufe darf ein einzelner Test max. 15 Minuten, in der Oberstufe max. 20 Minuten dauern). 
 
Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig:
in den allgemein bildenden höheren Schulen in Darstellender Geometrie, Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der 1. bis 5. Klasse in Bildnerischer Erziehung.
 
3. Mitarbeit
 
Zusammen mit dem regelmäßigen Schulbesuch gehört die Mitarbeit zu den wichtigsten Pflichten der Schüler und Schülerinnen. Die Feststellung der Mitarbeit eines Schülers oder einer Schülerin betrifft alle Leistungen im Unterricht sowie die Hausübungen.
Die Mitarbeit umfasst nicht nur die Beantwortung von Fragen oder Stoffwiederholungen, sondern beispielsweise auch das Lesen, das Übersetzen oder die schriftliche Wiedergabe eines Textes, die Führung des Schulübungsheftes, die Lösung einer Aufgabe im Rahmen von Gruppenarbeit, das Rechnen eines mathematischen Beispiels anhand einer soeben erlernten mathematischen Formel an der Tafel.
In die Feststellung der Mitarbeit sind also nicht nur die mündlichen, sondern auch die schriftlichen, graphischen und praktischen Leistungen einzubeziehen.
(aus: Informationsblätter zum Schulrecht Teil 3: Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung)
 
Formen der Mitarbeit:
 
Leistungsbeurteilungsverordnung (LB-VO) § 4:
 (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen:
§         in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen
§         Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen
§         Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe
§         Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten
§         Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden
§         Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt, und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit
(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
 
 
Leistungen im Sinne der LB-VO § 4 sind u.a. folgende:
§         Aufmerksamkeit, Interesse und aktive Beteiligung am Unterricht
§         Leistungen bei mündlichen und schriftlichen Abfragen zur Wiederholung und Festigung von Lehrplaninhalten
§         Teilnahme und Mitarbeit am wiederholenden Unterricht und bei der Erarbeitung von neuen Lerninhalten
§         Eigenständiges Sammeln von Informationen auch außerhalb des Unterrichts (Internet, Bibliothek, …), eigenständige Beiträge zum Unterrichtsgeschehen
§         Aktive Teilnahme und Einbringung von Beiträgen bei Partner- und Gruppenarbeiten
§         Präsentation von Ergebnissen aus Einzel-, Partner- und Gruppenarbeiten, klare Strukturierung, entsprechende rhetorische Ausgestaltung und die Anwendung der Fachsprache und -begriffe in den einzelnen Unterrichtsfächern.
§         Tätigkeiten als TutorInnen in vielfältiger Form (Hilfestellungen für MitschülerInnen, Arbeit in Kleingruppen, …)
§         Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung, Nachbesprechung und Dokumentation von Projekten, Lehrausgängen und Exkursionen
 
Rückmeldungen bei schriftlichen und mündlichen Wiederholungen sowie die Hausübungen sind keine Noten entsprechend der Notendefinition, sondern werden im Rahmen der Mitarbeit zur Gesamtbeurteilung derselben herangezogen.
 
Hausübungen:
 
Hausübungen dienen zur Vertiefung und Wiederholung des im Unterricht behandelten Stoffes. Da die Schülerinnen und Schüler zu Hause unterschiedliche Bedingungen (Unterstützung durch Geschwister, Eltern, Nachhilfe, … bis zur Alleinarbeit ohne Nachfragemöglichkeiten) vorfinden, sind die Erträge und Inhalte der Hausübungen nur bedingt Bestand einer Beurteilung im Sinne der Notenskala. Sehr wohl aber zählt die regelmäßige Erfüllung bzw. Pflichtvergessenheit zur Mitarbeit. Für eine Einbeziehung in die Leistungsbeurteilung ist es daher auch bedeutsam, ob eine Hausübung reinen Übungszwecken (für leistungsschwächere SchülerInnen) dient oder als Leistungssoll aufgegeben und abverlangt wird.
 
Dementsprechende Regelungen werden im Zusammenhang mit Unterrichtszielen, Lehrplaninhalten, besonderen Fördermaßnahmen, …) in einzelnen Klassen oder Jahrgängen den SchülerInnen und Erziehungsberechtigten zu Beginn des Unterrichtsjahres bekannt gegeben!
 
Die Lehrerinnen und Lehrer des BG/BRG Zell am See sind besonders auch bei der Aufgabe der Hausübungen bemüht, der Forderung, Schülerinnen und Schüler als eigenständige Persönlichkeiten anerkennen, diese beim selbstständigen Lernen zu begleiten bzw. zu unterstützen und zum lebenslangen Lernen zuführen und zu motivieren, Rechnung zu tragen. In diesem Sinne werden die Arbeitsaufträge auch so gestellt, dass die Aufgaben selbstständig gelöst werden können, d.h. in der Regel fremde Hilfe nicht erforderlich ist!
 
 
Gesetzliche Grundlage: Hausübungen sind nur in den Schularbeitenfächern (D, M, E, F, L, DG) erlaubt, sie dienen zur Wiederholung, Festigung und Übung, Sammeln von Materialien und Informationen sowie für kreative Arbeiten. Hausübungen können auch über einen längeren Zeitraum gegeben werden. In jedem Fall ist auf die Belastbarkeit von Schülerinnen und Schülern zu achten (§ 17 Abs. 2 SchUG).
 
 
 
Unterrichtsführung und Prüfungsgeschehen mit Notebooks oder PCs; Gruppen- und Teamarbeit:
 
Der Einsatz von „e-Learning“-Methoden oder offenen Lernformen betrifft u.a. die Organisation des Unterrichtsbetriebes und damit auch As­pekte der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurtei­lung. In Hinblick auf die allgemeine und berufliche Qualifizierung sind projektorientierter Unter­richt und Unterrichtsprojekte, bei denen Sozialformen wie Partner-, Gruppen- oder Team­arbeit zu Einsatz kommen, pädagogisch besonders wertvoll, daher sind diese Arbeitsformen bei der Feststellung der Mitarbeit im Unterricht (LBVO, §4), bei mündlichen Übungen (Refe­raten) und bei schriftlichen und praktischen Leistungsfeststellungen bei offenen Lernformen oder mit Hilfe von Note­books/PCs zu berücksichtigen.
 
Prinzipiell finden alle Bestimmungen der Leistungsbeurteilung Anwendung, im Besonderen werden eingebrachte Vorkenntnisse, zusätzliche Materialien oder Engagement z.B. auch in Form von Hilfestellungen für MitschülerInnen (Tutoring, WIKIs, ...) positiv bewertet.
 
Für die Beurteilung von Gruppenleistungen gelten die Kri­terien
 
          Kooperations-, Team- und Kommunikationsfähigkeit
          organisatorische Kompetenz
          Ergebnisbewertung von Arbeiten in Form von Berichten oder Referaten
          Dokumentation und Präsentation von Arbeitsvorgängen und Ergebnissen
          Erstellung von Portfolios
 
Die angeführten Leistungen können bei mündlichen, schriftlichen, graphischen und prakti­schen Leistungsfeststellungen (§5 bis §10 der Leistungsbeurteilungs-verordnung) zwar im Team erbracht werden, die Einzelleistungen des Schülers/der Schülerin muss aber für eine individuelle Leistungsbeurteilung er­kennbar sein. Die Beurteilung wird daher so vorgenommen, dass einem Schüler/ einer Schülerin kein Vor- oder Nachteil aus dem Verhalten der Mitschüler im Team erwächst (aus: Schulversuchsplan Notebook-Klassen; BMBWK-16.700/0144-II/8/2005)
 
WICHTIG: Jegliche zweckentfremdete Verwendung eines Notebooks hat nicht nur Konsequenzen im Sinne der PC-Vereinbarung (Nichtgestattung der Verwendung eines Notebooks im Unterricht für eine bestimmte Zeit), selbstverständlich lassen sich daraus auch Rückschlüsse auf mangelnde Mitarbeit und ungenügende Teilnahme am Unterricht mit Folgen für die Leistungsbeurteilung ableiten.
 
 
 
4. Zur Wertigkeit der Schularbeitsnoten:
 
Mündliche Leistungen, Mitarbeit und Leistungsbereitschaft sind für die Gesamtbeurteilung (Zeugnisnote) im Verhältnis zu den schriftlichen Leistungen gleichwertig, allgemein kann von einem Richtwert 50:50 ausgegangen werden.
 
In Mathematik und DG können lernzielorientiert die schriftlichen Leistungen (exakte schriftliche Ausführung hinsichtlich Lösungskompetenz, mathematische Denkstrukturen, Rechengenauigkeit) einen höheren Stellenwert einnehmen, in den lebenden Fremdsprachen kann sich die Gesamtbeurteilung hinsichtlich Erfüllung der mündlichen Kompetenzkriterien (Hören, Lesen, an Gesprächen teilnehmen, zusammenhängendes Sprechen) zugunsten der mündlichen Leistungen verschieben.
 
Wichtig: Auch leistungsschwächere Schüler haben bei entsprechender Mitarbeit und Willen zur Leistung in allen Schularbeitenfächern viele Möglichkeiten und Chancen auf eine positive Gesamtbeurteilung, umgekehrt können SchülerInnen, deren Leistungen und Mitarbeit im Unterricht nicht überzeugen, keinesfalls mit den Schularbeitsnoten als Zeugnisnote rechnen.
 
5. Mündliche Prüfungen::
 
Leistungsverordnung § 5 (2): Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung sowie in der Unterstufe in Bildnerischer Erziehung) einmal im Semester … eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.
 
6. Informationsfeststellungen
 
Neben den Leistungsfeststellungen gibt es auch sogenannte Informationsfeststellungen. Sie dürfen nicht zur Beurteilung der Leistungen von Schülern und Schülerinnen herangezogen werden; sie dienen lediglich der Information der Lehrerinnen und Lehrer darüber, auf welchen Teilgebieten
die Lehrziele erreicht wurden und wo ergänzender Unterricht notwendig ist (vgl. LB-VO § 1 Abs. 2). Informationsfeststellungen haben von Lehrern und Lehrerinnen im vorhinein als solche deklariert zu werden.
 
 
7. Links:
 
Informationsblätter zum Schulrecht Teil 3 Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung:
 
 
8. Leistungsbeurteilung in den Fachbereichen
 
LEISTUNGSBEURTEILUNG
in DEUTSCH
 
Beurteilung von Schularbeiten
 
Die Beurteilung einer Schularbeit erfolgt in Deutsch nach vier gleichwertigen Gesichtspunkten, die im Gesamten positiv gelöst werden müssen.
 
  • Inhalt (Themenerfassung, Aufbau und Gliederung, Qualität der Arbeit)
  • Ausdruck (Wortschatz, Sprachbeherrschung und stilistische Qualität)
  • Sprachrichtigkeit (Grammatik)
  • Schreibrichtigkeit (Rechtschreibfehler)
 
Eine Schularbeit stellt immer den Abschluss einer Unterrichtseinheit dar. Alle besprochenen und vielfach geübten Kriterien müssen in einer Schularbeit umgesetzt werden. Dies gilt sowohl für den Inhalt als auch für die sprachliche Gestaltung.
 
Sollte die Arbeit im Aspekt Schreibrichtigkeit in auffallender Weise nicht der zu erwartenden Leistung entsprechen, die anderen Aspekte jedoch gut gelöst sein, kann die Arbeit trotzdem positiv beurteilt werden. Der Gesichtspunkt der Schreibrichtigkeit ist somit keinesfalls die einzige Grundlage der Leistungsbeurteilung (Note) bei einer Schularbeit.
 
Da die Länge von Schüleraufsätzen sehr variieren kann, wird ein Unterschreiten genauso wie ein Überschreiten der jeweils vereinbarten Mindestlänge eines Aufsatzes selbstverständlich in der Beurteilung berücksichtigt
 
Der Richtwert für die Länge von Maturaarbeiten im Fach Deutsch sind +- 1000 Worte.
 
Schriftliche und mündliche Leistungsfeststellung:
 
Im Zusammenhang mit der Leistungsfeststellungim Unterrichtsgegenstand Deutschsind im Lehrplan folgende Bereiche angeführt:
  • Sprechen
  • Schreiben
  • Lesen und Textbetrachtung
  • Sprachbetrachtung und Sprachübung
 
Im Rahmen der Bildungs- und Lehraufgabe wird ausdrücklich betont, dass es sich hierbei um gleichwertige Lernbereiche handelt. Die angeführten mündlichen Leistungen, die Mitarbeit und die Leistungsbereitschaft nehmen demnach im Fach Deutsch einen dementsprechend hohen Stellenwert (Richtwert 50:50) ein (vgl. Allg. Teil; Punkt 4).
 
Schriftliche und mündliche Wiederholungen werden nicht im Sinne der Notendefinition benotet, sondern im Rahmen der Mitarbeit zur Beurteilung derselben herangezogen.
Hausübungen sind Einzelleistungen im Rahmen der Mitarbeit. Sie werden im Unterricht besprochen, von Seiten der LehrerInnen erfolgt ein konstruktives Feedback für die ganze Klasse bzw. für die einzelnen SchülerInnen.
Hausübungen dienen der Sicherung des Unterrichtertrages und der Evaluation des aktuellen Leistungsbildes.  Im Fach Deutsch haben regelmäßige Hausübungen deshalb einen hohen Stellenwert und beeinflussen über die Mitarbeitsnote die Gesamtnote – sowohl im Positiven als auch im Negativen.
 
Fehlerschlüssel Deutsch

Siehe Download
 
LEISTUNGSBEURTEILUNG
in den lebenden FREMDSPRACHEN
 
Unterricht und Leistungsbeurteilung in den lebenden Fremdsprachen sind im neuen Lehrplan an dem Kompetenzmodel GERS (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen > lernen, lehren, beurteilen) orientiert.
Der GERS ist ein zur Beschreibung der Sprachverwendung vom Europarat initiiertes und herausgegebenes Grundlagendokument zur Beschreibung der Sprachverwendung und dient als unterstützendes Instrument beim Fremdsprachenlernen, im Fremdsprachenunterricht, bei der Lehrplan- und Lehrwerkentwicklung und bei der Entwicklung von Prüfungen. Er beruht auf einem handlungsorientierten Ansatz.
Im Zentrum des GERS stehen Sprachkompetenzbeschreibungen für die Fertigkeitsbereiche
          Hören
          Lesen
          Zusammenhängend Sprechen
          An Gesprächen teilnehmen
          Schreiben
 
Die Kompetenzbeschreibungen werden auf jedem Referenzniveau so weit konkretisiert, dass man einschätzen kann, welche sprachlichen Handlungen die Lernenden in den bisher erworbenen Zweit- oder Fremdsprachen effektiv ausführen können.
In den allgemein bildenden Höheren Schulen müssen bis zur 8. Klasse die Kompetenzkriterien B2 (zur Gänze in der ersten lebenden Fremdsprache) und jeweils Teilbereiche von B1 und B2 (in der zweiten lebenden FS) erfüllt werden (beschrieben in den jeweiligen Lehrplänen).
GERS - Raster zur Beurteilung und Selbstbeurteilung  (C1 undC2 zur Information, aber  nicht mehr AHS - Stoff):
 
 
A1
A2
B1
B2
C1
C2
 
 
 
 
 
 
V
E
R
S
T
E
H
E
N
Hören
Ich kann vertraute Wörter und ganz einfache Sätze verstehen, die sich auf mich selbst, meine Familie oder auf konkrete Dinge um mich herum beziehen, vorausgesetzt es wird langsam und deutlich gesprochen.
Ich kann einzelne Sätze und die gebräuchlichsten Wörter verstehen, wenn es um für mich wichtige Dinge geht (z. B. sehr einfache Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung). Ich verstehe das Wesentliche von kurzen, klaren und einfachen Mitteilungen und Durchsagen.
Ich kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Ich kann vielen Radio- oder Fernsehsendungen über aktuelle Ereignisse und über Themen aus meinem Berufs- oder Interessengebiet die Hauptinformation entnehmen, wenn relativ langsam und deutlich gesprochen wird.
Ich kann längere Redebeiträge und Vorträge verstehen und auch komplexer Argumentation folgen, wenn mir das Thema einigermassen vertraut ist. Ich kann im Fernsehen die meisten Nachrichten-sendungen und aktuellen Reportagen verstehen. Ich kann die meisten Spielfilme verstehen, sofern Standardsprache gesprochen wird.
Ich kann längeren Redebeiträgen folgen, auch wenn diese nicht klar strukturiert sind und wenn Zusammenhänge nicht explizit ausgedrückt sind. Ich kann ohne allzu große Mühe Fernsehsendungen und Spielfilme verstehen.
Ich habe keinerlei Schwierigkeit, gesprochene Sprache zu verstehen, gleichgültig ob "live" oder in den Medien, und zwar auch, wenn schnell gesprochen wird. Ich brauche nur etwas Zeit, mich an einen besonderen Akzent zu gewöhnen.
Lesen
Ich kann einzelne vertraute Namen, Wörter und ganz einfache Sätze verstehen, z. B. auf Schildern, Plakaten oder in Katalogen.
Ich kann ganz kurze, einfache Texte lesen. Ich kann in einfachen Alltagstexten (z. B. Anzeigen, Prospekten, Speisekarten oder Fahrplänen) konkrete, vorhersehbare Informationen auffinden und ich kann kurze, einfache persönliche Briefe verstehen.
Ich kann Texte verstehen, in denen vor allem sehr gebräuchliche Alltags‑ oder Berufssprache vorkommt. Ich kann private Briefe verstehen, in denen von Ereignissen, Gefühlen und Wünschen berichtet wird.
Ich kann Artikel und Berichte über Probleme der Gegenwart lesen und verstehen, in denen die Schreibenden eine bestimmte Haltung oder einen bestimmten Standpunkt vertreten. Ich kann zeitgenössische literarische Prosatexte verstehen.
Ich kann lange, komplexe Sachtexte und literarische Texte verstehen und Stilunterschiede wahrnehmen. Ich kann Fachartikel und längere technische Anleitungen verstehen, auch wenn sie nicht in meinem Fachgebiet liegen.
Ich kann praktisch jede Art von geschriebenen Texten mühelos lesen, auch wenn sie abstrakt oder inhaltlich und sprachlich komplex sind, z. B. Handbücher, Fachartikel und literarische Werke.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
S
p
R
E
C
H
E
N


An
Gesprächen
teilnehmen
 
Ich kann mich auf einfache Art verständigen, wenn mein Gesprächspartner bereit ist, etwas langsamer zu wiederholen oder anders zu sagen, und mir dabei hilft zu formulieren, was ich zu sagen versuche. Ich kann einfache Fragen stellen und beantworten, sofern es sich um unmittelbar notwendige Dinge und um sehr vertraute Themen handelt.
Ich kann mich in einfachen, routinemässigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen, direkten Austausch von Informationen und um vertraute Themen und Tätigkeiten geht. Ich kann ein sehr kurzes Kontaktgespräch führen, verstehe aber normalerweise nicht genug, um selbst das Gespräch in Gang zu halten.
Ich kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Ich kann ohne Vorbereitung an Gesprächen über Themen teilnehmen, die mir vertraut sind, die mich persönlich interessieren oder die sich auf Themen des Alltags wie Familie, Hobbys, Arbeit, Reisen, aktuelle Ereignisse beziehen.
Ich kann mich so spontan und fliessend verständigen, dass ein normales Gespräch mit einem Muttersprachler recht gut möglich ist. Ich kann mich in vertrauten Situationen aktiv an einer Diskussion beteiligen und meine Ansichten begründen und verteidigen.
Ich kann mich spontan und fliessend ausdrücken, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. Ich kann die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben wirksam und flexibel gebrauchen. Ich kann meine Gedanken und Meinungen präzise ausdrücken und meine eigenen Beiträge geschickt mit denen anderer verknüpfen.
Ich kann mich mühelos an allen Gesprächen und Diskussionen beteiligen und bin auch mit Redewendungen und umgangssprachlichen Wendungen gut vertraut. Ich kann fliessend sprechen und auch feinere Bedeutungsnuancen genau ausdrücken. Bei Ausdrucks-schwierigkeiten kann ich so reibungslos wieder ansetzen und umformulieren, dass man es kaum merkt.
Zusammen­hängendes Sprechen
 
Ich kann einfache Wendungen und Sätze gebrauchen, um Leute, die ich kenne, zu beschreiben und um zu beschreiben, wo ich wohne.
Ich kann mit einer Reihe von Sätzen und mit einfachen Mitteln z. B. meine Familie, andere Leute, meine Wohnsituation meine Ausbildung und meine gegenwärtige oder letzte berufliche Tätigkeit beschreiben.
Ich kann in einfachen zusammenhängenden Sätzen sprechen, um Erfahrungen und Ereignisse oder meine Träume, Hoffnungen und Ziele zu beschreiben. Ich kann kurz meine Meinungen und Pläne erklären und begründen. Ich kann eine Geschichte erzählen oder die Handlung eines Buches oder Films wiedergeben und meine Reaktionen beschreiben.
Ich kann zu vielen Themen aus meinen Interessengebieten eine klare und detaillierte Darstellung geben. Ich kann einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben.
Ich kann komplexe Sachverhalte ausführlich darstellen und dabei Themenpunkte miteinander verbinden, bestimmte Aspekte besonders ausführen und meinen Beitrag angemessen abschliessen.
Ich kann Sachverhalte klar, flüssig und im Stil der jeweiligen Situation angemessen darstellen und erörtern; ich kann meine Darstellung logisch aufbauen und es so den Zuhörern erleichtern, wichtige Punkte zu erkennen und sich diese zu merken.
 
 
 
S
C
H
R
E
I
B
E
N
Schreiben
Ich kann eine kurze einfache Postkarte schreiben, z.B. Feriengrüsse. Ich kann auf Formularen, z.B. in Hotels, Namen, Adresse, Nationalität usw. eintragen.
Ich kann kurze, einfache Notizen und Mitteilungen schreiben. Ich kann einen ganz einfachen persönlichen Brief schreiben, z.B. um mich für etwas zu bedanken.
Ich kann über Themen, die mir vertraut sind oder mich persönlich interessieren, einfache zusammenhängende Texte schreiben. Ich kann persönliche Briefe schreiben und darin von Erfahrungen und Eindrücken berichten.
Ich kann über eine Vielzahl von Themen, die mich interessieren, klare und detaillierte Texte schreiben. Ich kann in einem Aufsatz oder Bericht Informationen wiedergeben oder Argumente und Gegenargumente für oder gegen einen bestimmten Standpunkt darlegen. Ich kann Briefe schreiben und darin die persönliche Bedeutung von Ereignissen und Erfahrungen deutlich machen.
Ich kann mich schriftlich klar und gut strukturiert ausdrücken und meine Ansicht ausführlich darstellen. Ich kann in Briefen, Aufsätzen oder Berichten über komplexe Sachverhalte schreiben und die für mich wesentlichen Aspekte hervorheben. Ich kann in meinen schriftlichen Texten den Stil wählen, der für die jeweiligen Leser angemessen ist.
Ich kann klar, flüssig und stilistisch dem jeweiligen Zweck angemessen schreiben. Ich kann anspruchsvolle Briefe und komplexe Berichte oder Artikel verfassen, die einen Sachverhalt gut strukturiert darstellen und so dem Leser helfen, wichtige Punkte zu erkennen und sich diese zu merken. Ich kann Fachtexte und literarische Werke schriftlich zusammenfassen und besprechen.


Die Kriterien und Formulierungen des GERS werden daher auch mehr und mehr im Gesamtkonzept der Leistungsbeurteilung in den lebenden Fremdsprachen Berücksichtigung finden.
Die untenstehenden Richtlinien sind daher die Grundlage der derzeitigen Beurteilungspraxis, werden aber laufend bei gesetzlichen Adaptierungen der Leistungsbeurteilungsverordnung (z.B. Reifeprüfungsverordnung, Art und Weise der Überprüfung des Hörverständnisses, …) an diese angepasst.
 
Kriterien für die Beurteilung schriftlicher Arbeiten speziell in der Unterstufe:
 
  • Sprachliche Korrektheit: Grammatikfehler, Wortfehler, Rechtschreibfehler.
  • Ausdrucksvermögen: Wortschatz, idiomatische Wendungen, Satzbau.
  • Inhalt: Textverständnis, Sachbezogenheit, Klarheit der Darstellung.
 
Allgemeine fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten in den lebenden Fremdsprachen:
Für die Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend > LB-VO § 16 (1):
  • idiomatische Ausdrucksweise
  • grammatische Korrektheit
  • Wortschatz
  • Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung sachliche Richtigkeit, Abfolge der Gedanken, Aufbau, angeführte Tatsachen und Überlegungen zu berücksichtigen sind
  • Schreibrichtigkeit
  • Angemessenheit des Ausdruckes und Stil
  • Einhaltung besonderer Formvorschriften
 
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Kriterien Sprachrichtigkeit und Ausdrucksvermögen Vorrang vor anderen Lernzielen haben. Es kann daher eine ungenügende Beherrschung der sprachlichen Grundstrukturen nicht durch andere – positive – Aspekte (Inhalt, Umfang…) einer Arbeit ausgeglichen werden.
Bei offenen Aufgabenvorstellungen wird eine gewisse Fehlertoleranz praktiziert, die nicht nur die Anwendungssicherheit, sondern auch die Anwendungsbereitschaft honoriert.
 
Kriterien für die Beurteilung eines Hörtextes (Oberstufe):
  • Chronologische Aneinanderreihung von Sätzen.
  • Korrekte Beantwortung der Detailfragen.
  • Inhaltliche und sprachliche Korrektheit.
  • Die Anführung unwesentlicher Details ist nicht erwünscht.
  • Aspekte, die im Text nicht erwähnt werden, dürfen nicht in die Zusammenfassung eingebaut werden.
Grundsätzlich: Gefordert wird eine Zusammenfassung, in die die Antworten auf mindestens drei, aber höchstens vier Detailfragen zu integrieren sind.
Länge der Arbeiten in der Oberstufe:
  • Einstündige Arbeiten: ca. 300 Worte
  • Zweistündige Arbeiten: zwischen 600 und 700 Worte (wird in der 6. Kl. eine zweistündige Arbeit geschrieben sind ca. 500 Worte ausreichend).
  • Maturaarbeit: ca. 800 Worte
 
Bewertung der Mitarbeit in den Lebenden Fremdsprachen:  
Eine wichtige Rolle bei der Beurteilung spielt im Rahmen der allgemeinen Kriterien (Formen der Mitarbeit; LB-VO § 4) insbesondere auch die Präsentation (Bereitschaft zur Präsentation, Bemühen, verständliche oder unverständliche Artikulation) eines mündlichen Beitrags.
 
Verhältnis Schularbeiten zu Mitarbeit
Das Gesamtkonzept der Leistungsbeurteilung in den lebenden Fremdsprachen ist an den Kompetenzkriterien: Hören, Lesen, An Gesprächen teilnehmen, Zusammenhängendes Sprechen und Schreiben ausgerichtet, daraus ergibt sich klar, dass die Mitarbeit und die mündlichen Leistungen eine gegenüber den schriftlichen Leistungen zumindest gleichwertige Bedeutung (vgl. Allgemeiner Teil; Punkt 4; Richtsatz 50:50; abhängig von der Anzahl, Stoffumfang und Schwierigkeitsgrad der Schularbeiten, Diktate sowie der jeweiligen Lehrplaninhalte) haben.
 
Korrekturzeichen:
= - schwerer Fehler
_- mittelschwerer Fehler
- leichter Fehler
¥ - Auslassung (leicht einfach / schwer doppelt)
~ - mangelhafter Ausdruck, idiomatisch unklar (leicht/schwer; wie oben)
X 3 1 4 2 - falsche Wortstellung
……. – wäre richtig
U - Absatz
(    ) - überflüssig
? – unverständlich
 
Abmerkungen am Korrekturrand (können bei Schularbeiten entfallen, sofern die richtigen Lösungen vom Korrigierenden angeboten werden):
G – Grammatikfehler allgemein, ev. weitere Differenzierung:
               T: (Tempus) Zeitfehler
               P: falsche Person
               N: falsche Zahl
               WO: Wortstellung
R – Rechtschreibfehler
Str – falsche Satzstruktur
Adr – Ausdrucksfehler, schlechte Ausdrucksweise
Id – idiomatischer Fehler
Vok – falsche Wortwahl
Germ – Germanismus
Inh – Inhaltlich falsch
Wf – Wiederholungsfehler
Wh – inhaltliche Wiederholung
K – im Konzept richtig (bei Maturaarbeiten)
 
Beurteilungskriterien für die Wahlpflichtgegenstände (WPG) in den lebenden Fremdsprachen (Italienisch, Spanisch, Russisch):
 
Aufgrund der rein mündlichen Ausrichtung der Fächer (keine Schularbeiten,
Tests,....) stellt die Beobachtung der ständigen Mitarbeit die Grundlage der Gesamtbeurteilung dar, allein die regelmäßige Anwesenheit und Beteiligung am Unterricht ist daher unerlässlich. Je nach Gruppengröße wird den Schülern zusätzlich ca. zwei Mal pro Semester die Gelegenheit zu einem eingehenderen Gespräch über den erarbeiteten Stoff gegeben, wobei diese Leistungen das Gesamtbild der Mitarbeit abrunden.
 
LEISTUNGSBEURTEILUNG
in MATHEMATIK und DARSTELLENDE GEOMETRIE
 
 
Kriterien für die Beurteilung von Schularbeiten:
 
In Mathematik wird am BG/BRG Zell am See das vom Landesschulrat empfohlene Schema angewandt. Demnach werden alle Teilaufgaben mit Punkten bewertet, die in Summe die Zahl 100 ergeben. Je nach Lernziel, Vollständigkeit, Richtigkeit bzw. Scheitern an einer (Teil-) Aufgabe werden Punkte in Abzug gebracht.
Als Richtwerte für inhaltlich nachvollziehbare Fehler (Denkfehler, Rechenfehler, Formfehler) können gelten:
 
Kennzeichnung in Schularbeit
Fehlerart
Punkteabzug
DF
Denkfehler
mindestens 4 Punkte
RF
Rechenfehler
bis zu 4 Punkte
FF
Form- oder Flüchtigkeitsfehler
~ 2 Punkte
 
In DG ersetzt der ZF (Zeichenfehler) den RF (Rechenfehler)
 
Die Note ergibt sich aus folgendem Punkteschlüssel:
 
Sehr gut
100 - 92 Punkte
Gut
91 - 78 Punkte
Befriedigend
77 - 62 Punkte
Genügend
61 - 48 Punkte
Nicht genügend
£ 47 Punkte
 
Aufgaben mit fehlerhaften Ergebnissen, aber aufeinander folgenden richtigen Lösungsschritten werden positiv bewertet (Punkteabzug nur bei Ursache des falschen Ergebnisses):
Kennzeichnung in der Schularbeit: (ü) (= Ergebnis falsch, Rechenweg aber richtig)
 
Mitarbeit:
Als Beispiele für Formen der Mitarbeit kommen in Mathematik in Betracht:
          Mündliche Leistungen (Wiederholen des Stoffes, Bankfragen, Rechnen an der Tafel, Gewissenhaftigkeit bei Hausübungen, Präsentation von Hausübungen)
          schriftliche Leistungen (Beispiele in Schulbüchern, Heftführung, Lernzielkontrollen)
          Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe (Auffassungsgabe, Verständnis, Lösungskompetenz)
          Leistungen im Zusammenhang mit dem vernetzten Erfassen und Verstehen von mathematischen Sachverhalten sowie mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
 
Schularbeiten und Mitarbeit:
Wie (im Allgemeinen Teil, Punkt 4) bereits erwähnt, können in Mathematik und DG lernzielorientiert die Schularbeiten für die Gesamtbeurteilung einen höheren Anteil erreichen (jedenfalls aber mit 50 %). Keineswegs sind allerdings schriftliche Leistungsfeststellungen die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung.
 
Auf die vielfältigen Möglichkeiten und Chancen, sich negative schriftliche Noten durch gewissenhafte Mitarbeit und positive mündliche Leistungen auszubessern, sei deshalb besonders auch in den naturwissenschaftlichen Schularbeitenfächern hingewiesen.
 
 
 
 
LEISTUNGSBEURTEILUNG
in Latein
 
Die Korrektur von Schularbeiten:
 
LB-VO § 16 (1): Für die Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend: 3. in Latein
 
a) im Anfangsunterricht:
§         Sinnerfassung
§         sprachliche Gestaltung der Übersetzung,
§         Vokabelkenntnisse,
§         Beherrschung der Formenlehre,
§         Beherrschung der Syntax,
§         Vollständigkeit
 
b) in einer späteren Lernstufe auch:
§         Interpretation
 
Identische Vokabel- und Formenfehler werden in derselben Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal gewertet; wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht zu werten – siehe LB-VO § 15 (3).
 
Wenn die Übersetzung einer Passage wenig oder keine Übereinstimmung mit dem Original aufweist („Flächenfehler“, „Fehlernest“), darf nicht jeder einzelne auftretende Fehler geahndet werden, sondern muss in Relation zu Schwierigkeitsgrad und Umfang der fehlerhaften Passage gewertet werden. Das gilt analog für Auslassungen.
 
Bei der Beurteilung wird in erster Linie auf die semantische Richtigkeit und das inhaltliche Verständnis (Lesbarkeit) geachtet. Darauf wird schon im Elementarunterricht hingearbeitet, diese Kompetenz der Schülerinnen und Schüler soll sich im Lauf des Lernfortschritts kontinuierlich weiter entwickeln. Es werden keine Interlinearversionen verlangt, die Übersetzung soll eine Annäherung an die Zielsprache sein (Negativbeispiel wie: „Tollite solantia verba“ – „Tötet die tröstenden Worte“). Als nicht richtig gilt eine Wortwahl im Deutschen, die zu Bedeutungsänderung oder Sinnverlust führt (z. B. „urbem capere“ – „eine Stadt fangen“) = Sinn störender Vokabelfehler. Genauso wird bei Sinn störenden Auslassungen verfahren (z. B. fehlende Verneinung). Die Schülerinnen und Schüler werden im Unterricht laufend dafür sensibilisiert, Latinismen (wie „mit Schmerz behaftet werden“, „zur Ehre gereichen“ etc.) zu vermeiden.
 
Besonders gelungene Formulierungen in einzelnen Passagen und ein guter Gesamteindruck führen zu besserer Bewertung.
 
Im Sinn einer flüssigen Übersetzung spricht nichts gegen die Auslassung von Konnektoren, sofern sie an der konkreten Stelle im Deutschen redundant sind (z. B. autem, enim, igitur, ...). Zuzulassen ist die Verwendung von Fremdwörtern, sofern sie zum Kontext passen („kritisieren“ statt „tadeln“, „Baby“ statt „Säugling“), wobei gegebenenfalls auch der lateinische/griechische Wortstamm erhalten bleiben kann (z. B. auctoritas = Autorität).
 
Syntaktische Fehler, die der Praxis einer gehobenen Umgangssprache entsprechen, werden nur dann in entsprechender Relation gewertet, wenn sie im Unterricht thematisiert wurden, z. B. die kausale Verwendung von „nachdem“; die Wortstellung im Gliedsatz („weil ich bin müde“); der falsche Kasus bei Präpositionen im Deutschen; die Wahl eines Hauptsatzkonnektors zur Einleitung eines Gliedsatzes (z. B. „trotzdem“ statt „obwohl“).
Rechtschreibfehler im Deutschen sind ausgewiesen, aber nicht in die Beurteilung einbezogen, außer wenn sie die inhaltliche Aussage verändern.
 
Textumfang der Schularbeiten:
Einstündig:          50 – 80 Wörter (1. Lernjahr: 50 – 80, 2. Lernjahr: 60 - 90)
Zweistündig:         80 – 110 Wörter
Dreistündig:          110 – 140 Wörter
 
 
Folgender Fehlerschlüssel gilt als Orientierungsmodell:
Einstündig: 1 Fehler                   1
                   2, 3, 4 Fehler                    2
                   5, 6, 7 Fehler                    3
                   8, 9, 10 Fehler         4
                   ab 11 Fehlern                   5
 
Zweistündig: 1, 2 Fehler             1
                      3, 4, 5 Fehler       2
                      6, 7, 8 Fehler       3
                      9, 10, 11 Fehler    4
                      ab 12 Fehlern       5
 
Dreistündig: 1, 2, 3 Fehler          1
                     4, 5, 6 Fehler        2
                     7, 8, 9 Fehler        3
                     10, 11, 12 Fehler  4
                     ab 13 Fehlern        5
 
Zusätzliche Aspekte der Korrektur:
 
In einem Fehler können mehrere grammatische Kategorien zusammentreffen, z. B. Bedeutungsfehler bei einer Konjunktion, so dass die Gliedsatzart falsch wiedergegeben wird; dies ist durch zwei Benennungen (B,G) gekennzeichnet, gilt aber nur als ein Fehler.
 
Die Notengebung stützt sich nicht auf bloßes Addieren schwerer Fehler (etwa fünf leichte Fehler bilden einen schweren), sondern auf den Gesamteindruck, in welchem sich der Sinn erarbeitende Umgang mit dem Text widerspiegelt.
 
Verwendete Siglen und Korrekturzeichen:
 
- leichter Fehler
- schwerer Fehler
¥ - Auslassung
- schlechter Ausdruck
 
Z - Zeitfehler (auch: T – Tempusfehler)                                    
F - Fallfehler (auch: C – Casusfehler)                                    
A - Ausdrucksfehler                                                                   
P - Fehler in der grammatischen Person                         
M - Modusfehler
Ü – Übereinstimmung (auch: KG – Kongruenz)
B – Bedeutungsfehler (auch: V – Vokabelfehler)
K - Konstruktionsfehler
G - sonstiger Grammatikfehler
WS - Wortstellung
ZH - Zusammenhang
 
 
 
LEISTUNGSBEURTEILUNG
in den REALIENFÄCHERN
 
Grundlage für die Leistungsbeurteilung in den Realienfächern sind die Bestimmungen der LB-VO über die Mitarbeit:
In die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen:
§         Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages
§         Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe
§         Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten
§         Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden
§         Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt, und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit
 
Wie im allgemeinen Teil bereits angeführt, kommen dabei in erster Linie folgende Aspekte in Betracht:
 
§         Aufmerksamkeit, Interesse und aktive Beteiligung am Unterricht
§         Leistungen bei mündlichen und schriftlichen Abfragen zur Wiederholung und Festigung von Lehrplaninhalten
§         Teilnahme und Mitarbeit am wiederholenden Unterricht und bei der Erarbeitung von neuen Lerninhalten
§         Eigenständiges Sammeln von Informationen auch außerhalb des Unterrichts (Internet, Bibliothek, …), eigenständige Beiträge zum Unterrichtsgeschehen.
§         Aktive Teilnahme und Einbringung von Beiträgen bei Partner- und Gruppenarbeiten
§         Präsentationen von Ergebnissen aus Einzel-, Partner- und Gruppenarbeiten, klare Strukturierung, entsprechende rhetorische Ausgestaltung und die Anwendung der Fachsprache und -begriffe in den einzelnen Unterrichtsfächern.
§         Tätigkeiten als Tutoren in vielfältiger Form (Hilfestellungen für MitschülerInnen, Arbeit in Kleingruppen, …)
§         Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung, Nachbesprechung und Dokumentation von Projekten, Lehrausgängen und Exkursionen
§         Führung des Heftes, Klarheit der Aufzeichnungen, ev. eigenständige Zusammenfassungen und Ergänzungen, Portfolios, …
§         Lösung von graphischen und praktischen Aufgaben
 
Wichtig: In den Realienfächern sind keine Hausübungen vorgesehen und daher auch nicht Bestandteil der Leistungsbeurteilung.
 
Die Mitarbeitsnote umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit, einzelne Noten (z.B. auf Fragen bei Wiederholungen) können nur als Teilauskunft gesehen werden. Eine Information über den jeweiligen (Gesamt-) Leistungsstand erfolgt auf Wunsch der Schülerin / des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten.
Siehe LB-VO § 4: Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
 
Lehrer und Lehrerinnen können die Mitarbeit ihrer Schüler und Schülerinnen mit Hilfe eines individuell entwickelten Systems (z. B. Plus und Minus*) bewerten. Sie müssen jedoch bei Nachfrage klare Auskünfte über die Mitarbeit jedes Schülers und jeder Schülerin geben können.
 
*) genauso wie in Form von verbalen Beschreibungen, Leistungsportfolios oder Dokumentation von Teilleistungen
Schriftliche Überprüfungen in den Realienfächern:
 
Aus: Informationsblätter zum österreichischen Schulrecht, Teil 3: Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung § 8 (gekürzt):
 
(1) Schriftliche Überprüfungen (Tests) umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet.
(2) Die schriftlichen Überprüfungen sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.
(4) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 15 Minuten, in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 20 Minuten nicht überschreiten.
(5) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand und in jedem Semester folgendes Höchstausmaß nicht überschreiten:
b) in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 30 Minuten,
c) in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 50 Minuten,
 
Die Zahl der Tests und Diktate ist durch die maximal zulässige Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen begrenzt. Haben Lehrer bzw. Lehrerinnen die rechtlich vorgegebenen Möglichkeiten, Tests durchzuführen, bereits ausgeschöpft, so ist es nicht zulässig, auf schriftliche Mitarbeitsfeststellungen („verdeckte Tests“) auszuweichen und diese dann wie Tests zu beurteilen. Die beiden Arbeitsformen (Mitarbeitsfeststellungen und schriftliche Überprüfungen) unterscheiden sich auch inhaltlich.
Während Tests ein in sich abgeschlossenes kleines Stoffgebiet zum Gegenstand haben, können schriftliche Mitarbeitsfeststellungen allein aus zeitlichen Gründen ein Stoffgebiet nicht umfassend, sondern lediglich punktuell behandeln.
 
Aus den Bestimmungen des § 8 der LB-VO ergibt sich, dass Tests und andere Formen der schriftlichen Leistungsfeststellung in den Realienfächern hinsichtlich der Gesamtnote nur einen mehr oder weniger geringen Beurteilungsaspekt darstellen.
 
LEISTUNGSBEURTEILUNG
in den kreativen Fächern
 
(Bildnerische Erziehung, Wahlpflichtfach Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Gestalten und Werken, Kreatives Gestalten und Werken, Musikerziehung)
 
 
LEISTUNGSBEURTEILUNG BILDNERISCHE ERZIEHUNG
 
Grundsätzliches
Im Gegenstand „Bildnerische Erziehung“ sind Kreativität, Fantasie, Ausdauer, Leistungswillen und Praxisbezug gefragt. Diese werden in verschiedenen Sozialformen (Partner-, Gruppen-, Projektarbeit) gefördert und gefordert. Nicht nur die tatsächlich erbrachten Leistungen und praktischen Arbeiten, sondern auch das Bemühen der SchülerInnen finden bei der Beurteilung Berücksichtigung.
 
Beurteilungskriterien:
·         persönliches, fantasievolles Gestalten (individueller Ausdruck)
·         Umsetzung der Aufgabenstellung (Bemühen um eine selbstständige, ideenreiche Ausführung)
·         Auseinandersetzung mit der bildenden Kunst (Museen, Galerien, Medien, ...)
 
Mitarbeit der Schüler im Unterricht
§ 4 (1): Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit und erfolgt in Bildnerischer Erziehung mittels unterschiedlicher Methoden:
 
Beispielhaft seien angeführt:
a) Sicherung des Unterrichtsertrages in Zusammenhang mit der Führung einer Mitschriftmappe für BE, der Haltung und Pflege des BE-Materials, …
b) Absicherung, Festigung und Anwendung des gelernten Unterrichtsstoffes in schriftlicher und mündlicher Form, z. B. Bild als Input, Arbeitsblätter, Bildvergleiche, praktische Übungen zu einzelnen Inhalten (Farbenlehre, Perspektive, körperhaft-plastisches Arbeiten, ...).
c) Eigeninitiative der SchülerInnen: Organisation bzw. Sammeln von Materialien zu bestimmten Aufgabenstellungen bzw. speziellen Unterrichtsprojekten oder für die Lösung von Wettbewerbsaufgaben. Einhaltung von Abgabeterminen (für Projekte, Wettbewerbe, Referate, praktische Arbeiten, …).
d) Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von praktischen Arbeiten, z.B. das Voranschreiten einer praktischen Arbeit innerhalb einer Unterrichtseinheit.
e) Selbstständiger Erwerb von Wissen mittels unterschiedlicher Medien (Bücher, Internet, …), z. B. bei der Erarbeitung neuer Lerninhalte nach vorgegebenen Aufgabenpunkten als Übung zum Erfassen und Verstehen von Sachverhalten. Fähigkeit der Einordnung und Anwendung des Erarbeiteten.
f) Beteiligung an Klassengesprächen und Diskussionen (über das Thema, die Aufgabenstellung, die bildnerische Problemstellung, kunstgeschichtliche Bereiche, …).
g) Umsetzung von Aufgabenstellungen und den zugrunde liegenden Zielsetzungen; Bemühen diese zu erfüllen und auch eigenständig Lösungen zu finden.
h) Fähigkeiten in Sozialformen zusammen zu arbeiten (Partner-, Gruppenarbeit, Projektarbeit).
 
ndliche Übungen:
Mündliche Übungen wie Wiederholungen, Referate (über Künstler, Stilrichtungen, …), Bildbetrachtungen, auch "Standortbestimmungen" als Feststellung der vollzogenen Arbeitsschritte und zur sinnvollen Fortsetzung der Arbeit (z.B. in der Druckgrafik etwa die einzelnen Arbeitsschritte eines Hochdruckes, Zusammenfassungen von Aufgabenstellungen …) gelten als Beurteilungsgrundlage.
 
ndliche Prüfungen:
§ 5 (11): Mündliche Prüfungen sind in der Unterstufe in Bildnerische Erziehung unzulässig, ab der 5. Klasse sind mündliche Prüfungen zulässig.
 
Schriftliche Überprüfungen:
§ 8 (11): Schriftliche Überprüfungen (informelle bzw. standardisierte Tests) sind in der 1. bis 5. Klasse in Bildnerischer Erziehung unzulässig, Tests können ab der 6. Klasse AHS gegeben werden.
 
Schriftliche und mündliche Leistungen in der Kunstgeschichte:
Der Einfluss der Leistungen in der Kunstgeschichte auf die Gesamtnote in Bildnerischer Erziehung steigt von der 5. bis zur 8. Klasse prozentual an, sodass in der 8. Klasse die Leistungen in Theorie und Praxis für die Gesamtnote gleichermaßen berücksichtigt werden.
 
Praktische Leistungsfeststellungen:
§ 9 (2): Praktische Prüfungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe nicht ausreicht.
§ 9 (5): ... Häusliche Arbeit darf für praktische Leistungsfeststellungen nicht herangezogen werden.
 
Grundsätze der Leistungsbeurteilung: § 11 (9): Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Bildnerischer Erziehung ...sind mangelnde Anlagen ... bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen.
Ein Schüler/eine Schülerin mit wenig vorhandenen bildnerischen und handwerklich-technischen Fähigkeiten, aber großem Bemühen und Willen zur Erreichung von Zielvorgaben bzw. Bereitschaft zu Leistung, kann eine bessere Beurteilung erhalten, als ein Schüler/eine Schülerin mit hohen Fähigkeiten im Bildnerisch-Kreativen (der so genannten „Begabung“), aber wenig Leistungsbereitschaft und Willen zur Mitarbeit.
 
Äußere Form der Arbeit als Bestandteil der Leistung:
§ 12. (1): Die äußere Form der Arbeit ist als ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Beurteilung in Bildnerischer Erziehung mit zu berücksichtigen, soweit für die Durchführung der gestellten Aufgabe ein hohes Maß an Genauigkeit und Sauberkeit erforderlich ist, insbesondere in den Lehrstoffbereichen Schriftgestaltung, Perspektive, Druckgrafik, ....
 
WAHLPFLICHTFACH BILDNERISCHE ERZIEHUNG
 
Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung (vgl. Leistungsbeurteilung des Pflichtgegenstandes „Bildnerische Erziehung“) gelten in diesem Fach strengere Maßstäbe in Bezug auf das theoretische und praktische Leistungspotential.
 
Gemäß des Zieles des Wahlpflichtfaches, den besonders interessierten und begabten Schülerinnen und Schülern eine Erweiterung und Vertiefung ihres Bildungshorizontes zu bieten, indem zusätzliche Fachinhalte angeboten werden und künstlerische Kompetenzen entwickelt werden, tritt sinngemäß  bei der Beurteilung einer Schülerin/eines Schülers auch die LB-VO §11 (9) außer Kraft: Der Passus „… mangelnde Anlagen bei erwiesenen Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen….“ verliert hier für die Leistungsfeststellung seine Wirkung:
 
§13: Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, … ist § 11 Abs. 9 in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
… in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung, … soweit diese Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend ist …
 
Die Bedeutung des Faches liegt besonders im „Stärken von Selbsttätigkeit und Eigenverantwortung“, wonach das Einbringen von eigenen Schwerpunkten und Fragestellungen in den Unterricht ebenfalls zur Feststellung der Mitarbeit einer Schülerin/eines Schülers herangezogen wird.
 
Kriterien zur Gesamtbeurteilung im Wahlpflichtfach „Bildnerische Erziehung“:
  • Mitarbeit (Teilnahme an Diskussionen, Klassengespräche, Einbringung von eigenen Ideen und Vorschlägen zur Lösung von Aufgaben, …)
  • Mündliche und schriftliche Leistungen im theoretischen Teil (Referate, selbst-ständiges Zusammenfassen von Stoffbereichen, Wer-, Kunstbetrachtungen, …).
  • Praktische Leistungsfeststellungen (z. B. auch Führung eines Skizzentagebuches; eigene, vom Unterricht unabhängig hergestellte praktische Arbeiten; individuelle Stilfindung und – entwicklung; Führung und Gestaltung der Mappe für die praktischen Arbeiten – Präsentation, …)
  • Projektarbeiten (Einbringung und Engagement, Arbeit im Team, …)
  • Spezifische Einstellung nicht nur zum Fach, sondern auch zur Kunst allgemein (Persönlichkeitsstruktur) - Kunst als Lebensgefühl, …
 
Textiles Gestalten und Werken:
 
Beispiele für Kriterien der Leistungsbeurteilung > in die Unterrichtsarbeit eingebundene Leistungen:
 
          Ausführung der praktischen Werkstücke – individuelle Lösungen
          Führung eines Arbeitsmappe- Gestaltung von Aufzeichnungen (Gliederungen etc…), Beschriftungen, Schriftführung, Sammeln von Materialien und Arbeitsproben, Vollständigkeit
Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe (Beispiele):
          Kleidung und Mode (Collagen ) als Einzel oder Gruppenarbeit
          eigenständige Lösungsmöglichkeiten finden, Teamfähigkeit, Genauigkeit
          Design - Entwurfsarbeit (Ideenvielfalt) – innovatives Arbeiten - Selbständigkeit
          Bauen und Wohnen – Eigenständigkeit
          Textiltechnologie
          Befolgen und Verstehen von Anleitungen
 
Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von Sachverhalten (Beispiele):
          Werkzeug und Materialkunde, Pflegekennzeichen…
          Textil und Kulturgeschichte, Textiltechnologien, Kleidung und Mode
          Sicherung des Verständnisses von Inhalten erfolgt durch mündliche Fragestellungen, aber auch in Form von Arbeitsblätter oder Rätseln
 
Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden:
          z. B. Kultur und Textilgeschichte, Fragestellungen zu Texten
 
Bei der Mitarbeit werden Leistungen berücksichtigt, die die Schülerin / der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen der Schülerin/des Schülers in der Gruppen und Partnerarbeit.
 
TECHNISCHES WERKEN
 
Ergänzend zu den im Bereich Bildnerische Erziehung in den Punkten a bis h angeführten Beispielen:
 
i ) Durch den Einsatz von Baukästen:
Elektrobaukasten - Schaltungen
         Fischer Technik – Mechanik, Statik
 
j ) Differenzierung im Unterricht bzw. Förderung von Schülern durch verschiedene Aufgabenstellungen und Zusatzaufgaben
 
MUSIKERZIEHUNG
§ 11 (9): Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in Musikerziehung, ... sind mangelnde Anlagen ... bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen.
Ein Schüler/eine Schülerin mit mangelnden musischen Fähigkeiten, aber großem Bemühen und Willen zur Erreichung von Zielvorgaben bzw. Bereitschaft zu Leistung, kann eine bessere Beurteilung erhalten, als ein Schüler/eine Schülerin mit hohen Fähigkeiten im musisch / instrumentalen Bereich (Singen, Rhythmus-gefühl, Erlernen eines Instrumentes an einer Musikschule oder privat …), aber wenig Leistungsbereitschaft und Willen zur Mitarbeit.
 
 
 
 
LEISTUNGSBEURTEILUNG
in Bewegung und Sport
 
Die Leistungsbeurteilung im PFLICHTGEGENSTAND BEWEGUNG UND SPORT betreffende Gesetze und Verordnungen:
 
Schulunterrichtsgesetz § 43 (1): Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
 
LB-VO § 4: Mitarbeit der Schüler im Unterricht: Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit.
 
LB-VO § 11 (6): Grundsätze der Leistungsbeurteilung: Das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.
 
LB-VO § 11 (9): Grundsätze der Leistungsbeurteilung: Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in … Bewegung und Sport … sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen.
 
Dazu: Erläuterungen in den Informationsblättern zum Schulrecht des bm:bwk. Dieser Passus nennt die Bereiche, in denen nicht nur die tatsächlich erbrachten Leistungen, sondern auch das Bemühen von Schülern und Schülerinnen Berücksichtigung finden soll.
 
Aus all dem ergibt sich, dass im Fach Bewegung und Sport weniger das vorhandene Leistungspotential, sondern v.a. die Leistungsbereitschaft (Bemühen) und die Motivation zur persönlichen Leistungssteigerung beurteilt wird.
 
Konkretes Beispiel: Ein/e Schülerin/Schüler mit körperlichen Beeinträchtigungen, aber großem Bemühen zur Erbringung der Leistung, kann eine bessere Note bekommen als ein/e motorisch hoch veranlagte/r Schülerin/Schüler, die/der wenig Willen zur Mitarbeit bzw. Leistungsbereitschaft zeigt.
 
WPG SPORT u. BEWEGUNGSLEHRE
 
Im Wahlpflichtgegenstand Sport und Bewegungslehre gelten strengere Maßstäbe hinsichtlich des Leistungspotentials, das im praktischen Teil als Bestand der Benotung (schulautonomer Lehrplan) herangezogen wird. Da es sich um eine alternative Teilnahme an einem Wahlpflichtgegegstand mit erhöhten Anforderungen im theoretischen und bewegungsorientierten Bereich handelt, gelten hier sinngemäß die Bestimmungen in den Erläuterungen der Informationsblätter zum Schulrecht: „Allerdings gibt es bestimmte Schularten sowie Schwerpunktschulen, in denen schlechte Leistungen auch in den genannten Gegenständen nicht durch Leistungswillen ausgeglichen werden können.“
 
Im Wahlpflichtgegegstand Sport- und Bewegungslehre wird im praktischen Teil neben oben genannter Kriterien sehr wohl auch die Höhe des persönlichen Leistungsniveaus zur Beurteilung herangezogen. Auch eine gesundheitsbewusste Einstellung trägt dazu bei.
 
Im theoretischen Teil sind die Mitarbeit sowie mündliche und eventuell schriftliche Leistungsfeststellungen Hauptkriterien der Beurteilung.
 
Die Gesamtnote ergibt sich aus der Einbeziehung aller theoretischen und praktischen Komponenten.
 
 

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