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Dienstag,
22.05.2012

Nur noch 45 Tage bis zum Schulschluss!
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Im Sommer 2004 traten durch Veröffentlichung im Internet die neuen Oberstufenlehrpläne (aufsteigend ab der 5. Klasse), die allgemeinen Bestimmungen, die Reifeprüfungsverordnung und die Schularbeitenverordnung (ab dem Schuljahr 2004/05) in Kraft!
Die wichtigsten Änderungen und Bestimmungen in einer Zusammenfasung!

Lehrplan Oberstufe – Reifeprüfungsverordnung - Schularbeiten

 

          Die allgemein bildende höhere Schule vermittelt breite Bildung auf hohem Niveau und liefert ohne frühzeitige Spezialisierung die Grundlage für vielfältige Qualifikationen. Mit der Schulautonomie wurde der Grundstein dafür gelegt, dass die Schulen individuelle Profile entwickeln und damit auf die neuen Herausforderungen reagieren können.

 

          Im Mittelpunkt all dieser Bemühungen stehen die Schülerinnen und Schüler.

 

          Der Erwerb von Fachkompetenz soll verstärkt durch handlungsorientiertes, selbstorganisiertes Lernen erfolgen.

 

          Daneben rücken Selbst-und Sozialkompetenz als grundlegende Qualifikationen in den Vordergrund.

 

Die bisherigen Lehrpläne der Oberstufe – sie sind auslaufend noch bis 2006/07 gültig – enthielten maximale Stoffangaben, aus denen die Lehrerinnen und Lehrer für ihre Unterrichtsgestaltung auswählen sollten („exemplarisches Prinzip“, „Rahmenlehrpläne“). Auf Grund der zunehmenden Gestaltungsfreiheit im Zuge der Schulautonomie und der Zunahme der Wissensinhalte gehen die neuen Lehrpläne nun dazu über, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren. Was sollen die Schülerinnen und Schüler am Ende eines Bildungsabschnittes (am Ende der Volksschule, nach der 8. und nach der 12. Schulstufe) können? Welche Grundkompetenzen sollen sie dauerhaft erworben haben? Die Zielformulierungen in den „Lehrstoff“ – Abschnitten beziehen sich eindeutig auf Leistungen der Schülerinnen und Schüler. Dafür steht ein Zeitbudget (je nach Schulform) von 108-112 Stunden (von 130 Jahreswochenstunden, verteilt auf die vier Jahre der Oberstufe) zur Verfügung; der Rest (18-22 Stunden in vier Jahren) ist autonom gestaltbar (in Form von schülerautonom wählbaren Wahlpflichtgegenständen und schulautonom gestaltbaren Schwerpunktsetzungen).

 

1. Teil: Allgemeines Bildungsziel

 

Funktion und Gliederung des Lehrplans:

 

          Konkretisierung des Erziehungsauftrages, Planung und Gestaltung, Standort und Individualität.

          Allg. Bildungsziel – allg. didaktische Grundsätze – Schul- und Unterrichtsplanung – Stundentafeln – Lehrpläne der einzelnen Gegenstände

 

Gesetzlicher Auftrag:

          Umfassende und vertiefende Allgemeinbildung der SchülerInnen bis zur Hochschulreife; Erwerb von Wissen (Selbsttätigkeit – kritische Auseinandersetzung) – Entwicklung von Kompetenzen (Sach- und Selbst- und Sozialkompetenz > „dynamische Fähigkeiten“)

          Vermittlung von Werten (religiös-ethisch-philosophische Bildungsdimension: Sinnerfülltes Leben – Achtung vor dem Mitmenschen)

2. Teil:  Allgemeine didaktische Grundsätze:

 

          Lehrplan gibt Ziele vor. LehrerInnen müssen Ziele erreichen durch Auswahl, Gestaltung, Zugänge und Erfahrungen.

          Anknüpfen an die Vorkenntnisse, Interkulturelles Lernen, Förderung durch Differenzierung und Individualisierung, differenzierte Lehrangebote, Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit, Einsatz der Informationstechnologien, Präsentationstechnik (PC und Internet), Lernprojekte und offenes Lernen, Lernen als Prozess, aktuelle und anschauliche Materialien im Unterricht, Begegnung mit Fachleuten, außerschulische Lernorte, Schulveranstaltungen, Lerntechniken, Stärken von Selbsttätigkeit und Eigenverantwortung

          Wiederholung und Einübung, Sicherung des Unterrichtsertrages „Frühwarnsystem“, klar definierte Bewertungskriterien, in die Leistungsbeurteilung sind Methoden- und Teamkompetenz einzubeziehen,

 

          > Förderung von Portfolio-Präsentationen oder Projektarbeiten am PC

            (Präsentationskompetenz)

 

Unter „Sicherung des Unterrichtsertrages und Rückmeldungen; Leistungsbeurteilung“ (Punkt 9 der allgemeinen didaktischen Grundsätze) bezieht sich der neue letzte Absatz auf Arbeitsformen, welche die Entwicklung dynamischer Fähigkeiten unterstützen:

 

Besonders in der Oberstufe sind produktorientierte Arbeitsformen mit schriftlicher oder dokumentierender Komponente, wie zB Portfolio-Präsentationen oder (Projekt)Arbeiten unter Verwendung des Computers für die Entwicklung von Selbstkompetenz und Selbsteinschätzung geeignet.

 

Besonderes Augenmerk ist dabei auf Präsentationskompetenz und die Einbeziehung

moderner Technologien zu legen.

 

3. Teil: Schul- und Unterrichtsplanung

 

          Standortspezifische Faktoren sind zu berücksichtigen

 

          Konkretisierung der Kernbereiche für die 5. bis 8. Schulstufe durch die einzelnen LehrerInnen

 

          Gestaltung der Erweiterungsbereiche für die 5. bis 8. Schulstufe

 

          Fächerverbindende und fächerübergreifende Maßnahmen

 

          Abstimmung der Leistungsfeststellungen

 

UNTERSTUFE: Kern- und Erweiterungsbereich

(nur 5. – 8. Schulstufe)

 

          2/3  der Stunden sind für den Kernbereich!

          Erweiterungsbereich ist standortbezogen und allein oder im Team zu planen (Gegebenheiten, Bedürfnisse, Interessen und Begabungen)

          Beurteilung bezieht sich auf beide Bereiche

 

WICHTIG: BEKANNTGABE bzw. VORGLAGE (in den ersten 4 Dienstjahren Pflicht, bzw. auf Verlangen)

 

Einzelne Unterrichtsgegenstände:

 

!        Bildungs- und Lehraufgaben

!        Didaktische Grundsätze

!        Verbindlicher Lehrstoff

 

>  Beschreibung der Kompetenzen für die jeweiligen Schulstufen

 

OBERSTUFE:

 

Verbindlich > kein Rahmenlehrplan (mehr);  bezogen auf subsidiäre Stundentafel bzw. Mindeststundenanzahl > gesamte Oberstufe!

 

!        Lehrplan ist im Ausmaß der schulautonomen Stundenanzahl umzusetzen!

!        Schulautonome Zusätze sind ebenso verbindlich einzubeziehen

!        Einsatz der Informationstechnologien in allen Gegenständen!

 

Der Punkt 7 („Herstellen von Bezügen zur Lebenswelt“) der allgemeinen didaktischen

Grundsätze spricht in zwei neu dazu gekommenen Abschnitten die Bedeutung des Informationsmanagements an der Oberstufe an:

 

Dies gilt in besonderem Maße für die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule. Hier sind in allen Gegenständen Informationsmanagement sowie Lern-und Unterrichtsorganisation mit Mitteln der Informationstechnologie zu praktizieren. Dabei sind in kommunikativen und kooperativen Arbeitsformen Informationsquellen zu erschließen und unterschiedliche Informationsformen zu bearbeiten, Inhalte zu systematisieren und zu strukturieren und Arbeitsergebnisse zusammenzustellen und multimedial zu präsentieren. Die Ergebnisse und deren Interpretation sind stets kritisch zu hinterfragen und Auswirkungen auf den Einzelnen und die Gesellschaft zu reflektieren.

 

Die Erstellung eigenständiger Arbeiten mit Mitteln der Informationstechnologie ist anzuregen. Dazu zählen: Recherche und Verarbeitung von Informationen mit einer Textverarbeitung oder einem Präsentationsprogramm, Erstellung von Kalkulationsmodellen, Durchführung und Auswertung von Befragungen und Experimenten, Gestaltung von Medien, dokumentierte Kommunikation und Kooperation auch in einer Fremdsprache, Dokumentation und Präsentation von Projektarbeiten, Modellierung und Simulation, Fachbereichsarbeiten.

In Clusterschulen: Eingehende Diskussion um pädagogischen und didaktischen Mehrwert!

 

            > Motivation, Interaktivität, Aktualität, Lernorganisation, Medien- und Selbstkompetenz, Studienerfordernis, …

 

Am BG/BRG Zell am See:

 

> Ziel: best practice Unterrichtseinheiten pro Fach und Schulstufe auf Homepage, Schulung der Arbeit mit der Lernplattform Class-Server

 

REIFEPRÜFUNGSVERORDNUNG:

 

Gilt ab dem neuen Schuljahr im Haupttermin 2004/05

bes. wichtig für die KVs der 8. Klassen

 

Neu: Schwerpunktprüfungen

 

          Vertiefende Schwerpunktprüfung: in Verbindung mit einem WPG (Besuch mind. ein Jahr; jedenfalls bis zur 7. Klasse)

          Frage zur FBA (keine Spezialfrage mehr, nur mehr Kernfrage sowie die Präsentation und die Diskussion der FBA einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch)

          Fächerübergreifende Schwerpunktprüfung (zwei Prüfer, zwei Spezialgebiete)

          Ergänzende Schwerpunktprüfung: in Verbindung mit erster oder zweiter lebenden Fremdsprache, schulautonomen WPG oder mit Methoden der Informatik (als WPG vierstündig)

 

Beispiel:

 

Ein/e Schüler/in entscheidet sich für den neuen Schwerpunkt und möchte in „Geographie und Wirtschaftskunde“ mit Schwerpunkt (zB) „Englisch“

maturieren. „Geographie und Wirtschaftskunde“ bringt wiederum die Inhalte, Englisch unterstreicht die Sprachkompetenz, indem der/die Schüler/in zeigt, dass er/sie sich in einem Fachgebiet in einer Fremdsprache

artikulieren kann. · Dabei muss der/die Schüler/in neben einer Spezial- und einer Kernfrage (aus dem Stoffgebiet der Oberstufe) eine weitere Frage aus Geographie und Wirtschaftskunde in Englisch beantworten.

 

ANFRAGEBEANTWORTUNG per Mail im Sept. 2004 (MinR Mag. Dipl.-Ing. DDr. Helga EBENBERGER; bm:bwk)

 

"Wie bei den anderen Formen der Schwerpunktprüfung gilt auch hier § 4 Abs. 3 der RPVO: "Die Anmeldung zu einer mündlichen Schwerpunktprüfung setzt das Einvernehmen der jeweiligen fachlich zuständigen Prüfer voraus, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist."

d.h.: ein Prüfungskandidat (der keine FBA gewählt hat) hat zwar Rechtsanspruch auf Ablegung einer mündlichen Schwerpunktprüfung, muss sich aber, falls seine "Wunschkombination" nicht zum erforderlichen Einverständnis führt um jenes in einem anderen Prüfungsgebiet (vertiefende SPP) / in einer anderen Kombination (ergänzende oder fächerübergreifende SPP) bemühen. Sollte auch ein derartiges Bemühen erfolglos bleiben, werden der KV im Sinne der ihm durch § 54 Abs. 2 SchUG übertragenen Koordinationsfunktion und/oder der Schulleiter einzugreifen haben."

 

 

SCHULARBEITEN:

 

Unterstufe: insgesamt 4 bis 5 Unterrichtseinheiten – 4 bis 6 Schularbeiten

Erstes Lernjahr einer Fremdsprache: 3 bis 4 UE – 3 bis 4 SA

 

5.-7.Klasse:

 

Ø         in allen Sprachen 3 bis 6 UE / 2 bis 4 SA

Ø         in Mathematik 4 bis 8 UE / 3 bis 5 SA

 

8. Klasse: alle Fächer: 5 bis 7 UE / 2 bis 3 SA

 

 

In der 5. bis 7. Klasse gilt für alle genannten Gegenstände: mindestens

eine Schularbeit je Semester; maximales Ausmaß je Schularbeit zwei Unterrichtseinheiten, minimales Ausmaß eine Unterrichtseinheit; in der 7. Klasse zumindest eine zweistündige Schularbeit.

 

In der 8. Klasse gilt für alle genannten Gegenstände: insgesamt fünf bis sieben Unterrichtseinheiten, Anzahl der Schularbeiten zwei bis drei, davon mindestens eine je Semester und mindestens eine dreistündige Schularbeit.


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