Download Elterninformation bzw. Anmeldung BG/BRG Zell am See Homepage des bm:bwk: (http://www.bmbwk.gv.at/schulen/04/30_Fragen_-_30_Antworte11005.xml#H1) 30 Fragen - 30 Antworten zur ganztägigen Betreuung an Volksschulen, Sonderschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und der Unterstufe allgemein bildender höherer Schulen Ganztägig geführt werden können allgemein bildende Pflichtschulen (= Volksschulen, Sonderschulen, Hauptschulen, Polytechnische Schulen) und die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen. Ganztägige Schulformen sind Schulen, an denen Kinder nicht nur unterrichtet, sondern auch betreut werden, und zwar zumindest bis 16. 00 Uhr.
SchOG § 131 Abs. 7 Nachdem ganztägige Schulformen seit vielen Jahren als Schulversuche erprobt worden sind, können seit dem Schuljahr 1994/95, und zwar aufsteigend von der ersten Klasse, alle öffentlichen Schulen sowie Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ganztägig geführt werden. Lehrplan-Verordnungen
Im Rahmen ganztägiger Schulformen sind folgende Ziele anzustreben: - Lernmotivation und Lernunterstützung,
- Soziales Lernen (Intensivierung von Kontakten zwischen Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Gesellschaftsschichten, Kulturen und Religionen)
- Kreativität,
- Anregung zu sinnvoller Freizeitgestaltung (Förderung von Haltungen und Fertig-keiten, die über die Schulzeit hinaus von Bedeutung sind),
- Rekreation (Berücksichtigung der Bedürfnisse nach Bewegung, Rückzug und Erholung).
Zur Verwirklichung dieser Ziele sind folgende Grundsätze zu beachten: Die individuelle Betreuung der einzelnen Kinder wird am ehesten durch die Bildung kleiner Gruppen erreicht. Auf die unterschiedlichen Interessen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler ist so einzugehen, dass sowohl lernschwache als auch überdurchschnittlich befähigte Kinder wirkungsvoll gefördert werden. Bei der Abfolge von Lern- und Freizeit ist die biologische Leistungskurve zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung kommt der Zusammenarbeit der im Betreuungsteil tätigen Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher mit den Eltern und mit den Lehrerinnen und Lehrern des Unterrichtsteils zu. Ganztägige Schulformen umfassen sowohl einen Unterrichts- als auch einen Betreuungsteil. Unterrichts- und Betreuungsteil können in verschränkter oder getrennter Abfolge geführt werden (siehe Frage 5 und 6). Verschränkte Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil bedeutet, dass mehrmals im Laufe eines Tages Unterrichts-, Lern- und Freizeit einander abwechseln. Aus organisatorischen Gründen müssen in diesem Fall alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse am Betreuungsteil teilnehmen. Diese Variante ganztägig geführter Schulformen entspricht dem seinerzeitigen Schulversuch „Ganztagsschule“. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist weitgehendes Einverständnis notwendig: Alle Schülerinnen und Schüler der Klasse müssen für den Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sein, und die Erziehungsberechtigten von zwei Dritteln der betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrerinnen und Lehrer müssen zustimmen. In allen anderen Fällen sind Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Getrennte Abfolge bedeutet, dass Unterrichts- und Betreuungsteil zeitlich klar voneinander getrennt sind. Konkret: Im Anschluss an den Unterricht (am Vormittag) wird eine Betreuung angeboten. Die Betreuung kann auch nur an einzelnen Tagen der Woche in Anspruch genommen werden. Für den Betreuungsteil können Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen zu Gruppen zusammengefasst werden. Diese Variante ganztägig geführter Schulformen entspricht dem seinerzeitigen Schulversuch „Tagesheimschule“. PflSchErh-GG § 1 Abs. 2 und PflSchErh-GG § 11 Abs. 1 Die Festlegung, welche öffentlichen Volksschulen, Sonderschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen ganztägig geführt werden, ist Sache des jeweiligen Schulerhalters (meist Gemeinde oder Gemeindeverbände, bei manchen Sonderschulen auch das Land) und bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates. Vor dieser Festlegung sind die betroffenen Eltern, Lehrerinnen und Lehrer zu hören.
SchOG § 8 d Abs.2 Die Entscheidung, welche AHS-Unterstufen ganztägig geführt werden, trifft der Landesschulrat (in Wien: Stadtschulrat für Wien). Dabei sind der Bedarf sowie die personellen und räumlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen. Vor dieser Entscheidung ist in jedem Fall das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss der betreffenden Schule zu hören. Die Entscheidung, welche Übungsschulen an Pädagogischen Akademien ganztägig geführt werden, trifft das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Vor der Entscheidung ist das Kuratorium der Pädagogischen Akademie zu hören. Die Erhebung des Bedarfs an ganztägigen Schulen erfolgt von Bundesland zu Bundesland auf unterschiedliche Art. In Wien beispielsweise liegen entsprechende Formulare sowohl in den Schuldirektionen als auch in den Ämtern für Jugend und Familie auf. Die Anmeldung für den Betreuungsteil kann gleichzeitig mit der Anmeldung für die Aufnahme in die Schule erfolgen oder innerhalb einer von der Schulleitung festzusetzenden Frist. Diese Frist hat mindestens drei Tage und längstens eine Woche zu umfassen und einen Sonntag einzuschließen. Wer eine ganztägig geführte Schule mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles besucht, hat täglich an allen Betreuungsstunden teilzunehmen; die Betreuungsstunden sind in diesem Fall ein integrativer Bestandteil des Schulalltages. Die Anmeldung für den Betreuungsteil bezieht sich daher in solchen Schulen auf alle Schultage. In ganztägig geführten Schulen mit getrennter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil ist es sowohl möglich, den Betreuungsteil an allen Schultagen als auch nur an einzelnen Tagen pro Woche zu besuchen. An ganztägigen Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles gilt die Anmeldung für die gesamte Dauer des Besuches der betreffenden Schule. An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles gilt die Anmeldung für das betreffende Unterrichtsjahr (bzgl. Abmeldung siehe Frage 23). Bundesschulen: Für ganztägig geführte AHS-Unterstufen und Übungsschulen von öffentlichen Pädagogischen Akademien mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles gelten: - Eine Betreuungsgruppe darf ab einer Mindestzahl von 10 Schülerinnen und Schülern gebildet werden, wobei diese für mindestens drei Tage der Woche angemeldet sein müssen.
- Mehr als 19 Schülerinnen und Schüler darf eine Gruppe nicht umfassen.
- Allgemein bildende höhere Schulen (und Übungsschulen) können die Eröffnungs- und Teilungszahlen aber auch im Rahmen des ihnen zugeteilten Lehrerwochenstundenkontingentes autonom festlegen.
- Die Bildung von Betreuungsgruppen kann sowohl klassen- als auch schulstufenübergreifend erfolgen.
- Die Führung einer Betreuungsgruppe mit weniger als 5 Schülerinnen und Schülern ist unzulässig, wenn diese nur für einen oder zwei Tage der Woche angemeldet sind.
An ganztägig geführten Schulen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles umfasst die Betreuungsgruppe alle Schülerinnen und Schüler der Klasse. In der gegenstandsbezogenen Lernzeit haben die Schülerinnen und Schüler ebenso in Gruppen geteilt zu werden wie in dem betreffenden Pflichtgegenstand. Öffentliche Pflichtschulen: Für den Bereich der öffentlichen Pflichtschulen ist es Sache der jeweiligen Bundesländer, einschlägige Ausführungsgesetze zu erlassen, in denen - entweder eine Mindest- und Höchstzahl von Anmeldungen für die Bildung von Gruppen im Betreuungsteil festgelegt
- oder die Schule ermächtigt wird, eine solche Festlegung selbst – im Schulforum oder im Schulgemeinschaftsausschuss – vorzunehmen.
Die einzelnen Regelungen unterscheiden sich daher von Bundesland zu Bundesland. Der Betreuungsteil hat immer drei Bereiche zu umfassen. Die - gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht,
- individuelle Lernzeit,
- Freizeit (einschließlich Verpflegung).
Es ist daher beispielsweise nicht möglich, dass während der Nachmittagsbetreuung nur gelernt wird. Ja. Der Betreuungsteil „Freizeit“ umfasst auch die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler. Das Mittagessen wird entweder in oder außerhalb der Schule eingenommen.
PflSchErh-GG § 10 Die Bereitstellung der Verpflegung ist Sache des Schulerhalters. Lehrplan-Verordnungen Die gegenstandsbezogene Lernzeit dient der Festigung und Förderung des in den einzelnen Pflichtgegenständen vermittelten Lehrstoffs und umfasst auch schriftliche Arbeiten. Dabei ist darauf zu achten, dass die Aufgaben möglichst richtig, vollständig und eigenständig erledigt werden. Neue Lehrstoffe dürfen nicht erarbeitet werden. Lehrplan-Verordnungen Die gegenstandsbezogene Lernzeit umfasst drei Wochenstunden (sofern Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss nichts anderes beschließen, siehe Frage 20). An einem Tag sollten nicht mehrere Stunden „gegenstandsbezogene Lernzeit“ vorgesehen werden. Lehrplan-Verordnungen Die Schülerinnen und Schüler sollen angehalten werden, die vorhandene Zeit sinnvoll zu nützen und selbstständig zu lernen. Die individuelle Lernzeit dient daher auch dazu, die Hausübungen zu erledigen, sich auf Prüfungen, Diktate, Tests usw. vorzubereiten, wobei auf den unterschiedlichen Umfang der Hausübungen und das unterschiedliche Tempo der Schülerinnen und Schüler zu achten ist. Lehrplan-Verordnungen Die individuelle Lernzeit umfasst vier Wochenstunden, sofern Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulforum nichts anderes festsetzen (siehe Frage 21). An ganztägig geführten Schulen werden Schülerinnen und Schüler an allen Schultagen – ausgenommen Samstag – zumindest bis 16.00 Uhr und längstens bis 18.00 Uhr betreut. Lehrplan-Verordnungen Ja, und zwar durch Elternvertreterinnen und -vertreter im Schulforum bzw. im Schulgemeinschaftsausschuss. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann durch schulautonome Lehrplanbestimmungen das Ausmaß der gegenstandsbezogenen und der individuellen Lernzeit verändern. Die gegenstandsbezogene Lernzeit kann auf zwei Wochenstunden reduziert oder auf vier Wochenstunden erhöht werden. Reduziert er die gegenstandsbezogene Lernzeit auf zwei Wochenstunden, beträgt das Ausmaß der individuellen Lernzeit sechs Wochenstunden. Erhöht er das Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit auf vier Stunden, beträgt das Ausmaß der individuellen Lernzeit zwei Wochenstunden. Darüber hinaus können in einzelnen Bundesländern an den Pflichtschulen die Mindest- und Höchstzahlen für die Gruppenbildung im Betreuungsteil vom Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss autonom festgelegt werden. Um schulautonome Lehrplanbestimmungen zu beschließen, müssen im Schulforum bzw. im Schulgemeinschaftsausschuss zwei Drittel jeder Gruppe (Eltern sowie Lehrervertreterinnen und -vertreter; im Schulgemeinschaftsausschuss auch Schülervertreterinnen und -vertreter) anwesend sein, und in jeder der Gruppen müssen mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen dafür sein. Während der gegenstandsbezogenen Lernzeit, die in enger Verbindung zu bestimmten Pflichtgegenständen steht, erfolgt die Betreuung durch Lehrerinnen und Lehrer. Für die übrigen Bereiche des Betreuungsteiles (individuelle Lernzeit, Freizeit) können Lehrerinnen und Lehrer oder Erzieherinnen und Erzieher eingesetzt werden. Schülerinnen und Schüler, die zum Betreuungsteil an ganztägig geführten Schulen angemeldet wurden, sind verpflichtet, den Betreuungsteil, der ja ein Teil der Schulzeit ist, regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Das Fernbleiben vom Betreuungsteil ist nur zulässig - bei gerechtfertigter Verhinderung und
- im Falle, dass die Schulleitung oder der Leiter bzw. die Leiterin des Betreuungsteiles die Erlaubnis zum Fernbleiben erteilt.
Gerechtfertigt ist eine Verhinderung beispielsweise, wenn der Schüler oder die Schülerin erkrankt ist, wenn kranke Angehörige der Hilfe des Schülers oder der Schülerin bedürfen sowie bei außergewöhnlichen familiären Ereignissen. In diesem Fall hat der Klassenvorstand oder die Schulleitung umgehend verständigt zu werden. Während des Unterrichtsjahres ist eine Abmeldung vom Betreuungsteil nur zum Ende des ersten Semesters möglich. Diese Abmeldung hat spätestens einen Monat vor Ende des ersten Semesters zu erfolgen. Hat der Schüler oder die Schülerin bis dahin eine Klasse mit verschränkter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil besucht, so ist eine Abmeldung vom Betreuungsteil entweder mit einem Klassenwechsel verbunden oder aber mit einem Schulwechsel (sofern es an der Schule keine entsprechende Klasse mit getrennter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil oder aber ohne Betreuungsteil gibt). Der Ganztagsbetreuungsbeitrag setzt sich aus zwei Beiträgen zusammen: - Betreuungsbeitrag (für Unterbringung und Betreuung)
- Verpflegungsbeitrag (für die Verpflegung).
Die Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt der Schülerin oder des Schülers aufzukommen haben. Für alle ganztägig geführten öffentlichen Schulen gilt, dass die Beiträge für den Betreuungsteil höchstens kostendeckend sein dürfen. Die konkrete Höhe der Beiträge ist durch Verordnung festzulegen. Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen (BGBl. 428/1994 idgF.) Bundesschulen: In ganztägig geführten allgemein bildenden höheren Schulen und in den Übungsschulen an öffentlichen Pädagogischen Akademien (= „Bundesschulen“) beträgt der monatliche Betreuungsbeitrag EUR 80,-. Dieser Beitrag ist zehnmal pro Unterrichtsjahr, und zwar innerhalb der ersten zehn Tage des Monats zu entrichten. Sofern Schülerinnen und Schüler den Betreuungsteil nur an einzelnen Nachmittagen besuchen, verringert sich der Betreuungsbeitrag, und zwar in folgendem Ausmaß: Für die Betreuung an ein oder zwei Nachmittagen sind 40 Prozent des Betreuungs-beitrages zu zahlen, für die Betreuung an drei Nachmittagen 60 Prozent und für die Betreuung an vier Tagen 80 Prozent. Pflichtschulen: Für die allgemein bildenden Pflichtschulen, die von einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband erhalten werden, wird der Betreuungsbeitrag ebenfalls mittels Verordnung festgelegt. Was die Höhe des Betreuungsbeitrages betrifft, so orientiert sie sich in fast allen Fällen am – oben genannten – Beitrag an Bundesschulen. Mit Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen sind beim Betreuungsbeitrag Ermäßigungen vorgesehen. Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen (BGBl. 428/1994 idgF.) Ein entsprechender Antrag ist in der Schule einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Schulbehörde erster Instanz (das ist also bei allgemein bildenden höheren Schulen der Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien, bei Übungsschulen das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur). Der Verpflegungsbeitrag ist von der jeweiligen Schulleitung festzusetzen und hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Wird der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung drei Monate nicht bezahlt, dürfen die betreffenden Schülerinnen und Schüler den Betreuungsteil nicht länger besuchen. In Schulen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles dürfen sie auch den Unterrichtsteil nicht länger besuchen, das heißt, sie sind nicht länger Schülerinnen oder Schüler dieser Schule. Ja. Neben Privatorganisationen betreiben viele Vereine Nachmittagsbetreuungseinrichtungen wie zB. Lernclubs, Horte etc. Weitere Informationen zu den Nachmittagsbetreuungsangeboten der einzelnen Länder finden Sie auf der Amtshilfe-Online-Seite www.help.gv.at. Erklärung der Abkürzungen: BGBl. = Bundesgesetzblatt PflSchErh-GG = Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz SchOG = Schulorganisationsgesetz SchUG = Schulunterrichtsgesetz SchZG = Schulzeitgesetz |