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Im Jahr 2006 wurde das Aufnahmsverfahren in die Schulen (mit Ausnahme der Volksschulen, Sonderschulen und Berufsschulen) neu geregelt (BGBl. II Nr. 317 vom 24.8.2006). Der Landesschulrat für Salzburg möchte Ihnen die wichtigsten Bestimmungen dieser Verordnung genauer erläutern und Sie auf wichtige Termine in diesem Zusammenhang hinweisen. |
Aufnahmsverfahren Information für Aufnahmebewerber/innen, Eltern und Erziehungsberechtigte Liebe Schülerinnen und Schüler! Sehr geehrte Erziehungsberechtigte! Im Jahr 2006 wurde das Aufnahmsverfahren in die Schulen (mit Ausnahme der Volksschulen, Sonderschulen und Berufsschulen) neu geregelt (BGBl. II Nr. 317 vom 24.8.2006). Der Landesschulrat für Salzburg möchte Ihnen die wichtigsten Bestimmungen dieser Verordnung genauer erläutern und Sie auf wichtige Termine in diesem Zusammenhang hinweisen. Wichtig: Privatschulen sind von dieser Verordnung ausgenommen. Um dieses für Sie und Ihr Kind so wichtige Verfahren aber optimal durchführen zu können, ist es das Bestreben des Landesschulrates für Salzburg, möglichst viele Privatschulen in dieses Verfahren einzubeziehen! Sollten Sie sich an einer Privatschule anmelden, erhalten Sie genauere Informationen über das Aufnahmsverfahren an dieser Schule. |
Termin | Aktion | Anmerkung | Unterschiedlich je nach angestrebter Schulart, im Normalfall noch im 1. Semester aber spätestens bis 13. April 2007. | Eignungsprüfung (z.B. für musische, künstlerische und sportliche Schwerpunktschulen, Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, …) | Siehe Informationsblätter der einzelnen Schulen | Spätestens bis zum ersten Freitag im zweiten Semester (23. Februar 2007) | Antrag auf Aufnahme in die Wunschschule/n ausschließlich mit Vorlage des Originals und einer Kopie der Schulnachricht. Das an der Schule aufliegende Anmeldeformular ist vollständig auszufüllen (dies gilt auch für die Polytechnischen Schulen) und die von der Schule verlangten Unterlagen sind vorzulegen. | Anträge können an mehreren Schulen gestellt werden. Dabei ist jedenfalls das Original der Schulnachricht vorzulegen! Bitte beachten Sie: Ein vorläufiger Schulplatz kann zunächst jedoch nur von der Schule, bei der Sie sich zuerst angemeldet haben zugewiesen werden! Ich empfehle Ihnen daher, sich ausschließlich bzw. zuerst bei der „Wunschschule“ anzumelden! | Spätestens vierten Montag im Sommersemester (dieses Schuljahr: 12. März 2007). Ausnahme 5. Klasse der AHS: fünfter Montag (= 19. März 2007). | Sie erhalten von der ersten Wunschschule die Information, dass ein vorläufiger Schulplatz zugewiesen wurde. Dieser Platz ist verbindlich, sofern auch im Jahreszeugnis die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt werden! Ein Wechsel des Schulplatzes ist nur aus besonderen Gründen und mit Zustimmung des Landesschulrates möglich. Bei Platzmangel wird kein vorläufiger Schulplatz zugewiesen (dies gilt nicht für die Polytechnische Schule)! | Wurde kein vorläufiger Schulplatz zugewiesen, bemüht sich die Landesschulrat um die Zuweisung eines vorläufigen Schulplatzes. | Spätestens bis 30. April | Der Landesschulrat teilt allen, die bisher noch keinen Schulplatz erhalten haben, mit, ob und an welcher Schule (dabei wird auf Ihre geäußerten weiteren Wunschschulen möglichst Rücksicht genommen) ein vorläufiger Schulplatz zugewiesen werden kann. | Haben Sie keine weitere Wunsschschule angegeben, erfolgt die Zuteilung nur auf Basis der verfügbaren Schulplätze und allfällig vorhandener Reihungskriterien der Schulen. In den seltenen Ausnahmefällen, in denen das nicht möglich ist, wird das Bildungsministerium befasst. |
Wichtige Hinweise: - Die Reihung der Aufnahmsbewerber/innen erfolgt auf der Grundlage der Reihungskriterien in der oben erwähnten Verordnung die durch schulautonome Bestimmungen ergänzt werden können.. Diese werden von den schulpartnerschaftlichen Gremien beschlossen.
- Von dieser Verordnung sind nur ordentliche Schüler betroffen
Aufnahme als außerordentliche/r Schüler/in (nach § 3 Abs. 6 SCHUG) - Aufnahmsbewerber/innen mit ausländischem Zeugnis (auch deutsche oder andere EU Zeugnisse)
- Aufnahmsbewerber/innen mit Zeugnissen ohne ziffernmäßige Beurteilung (Schüler/innen von Statutschulen ohne Regellehrplan)
- Aufnahmsbewerber/innen mit häuslichem Unterricht (ohne Nachweis einer Externistenprüfung)
Diese Aufnahmsbewerber/innen können nur dann in das Aufnahmeverfahren eingegliedert werden, wenn sie ein entsprechendes Externistenprüfungszeugnis über die 7. Schulstufe vorweisen können. |
Für weitere Informationen bitte ich Sie, die beiliegenden Fallbeispiele zu beachten! Darüber hinaus stehen Ihnen die Direktionen der Schulen für Informationen zur Verfügung. Sollten Sie noch Fragen haben, steht Ihnen auch die Hotline des LSR unter der Nummer 0662/8083-4218 offen. |
gezeichnet: Amtsführender Präsident des LSR f. Salzburg, Prof. Herbert Gimpl Download: |